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  • AGB (Stand: August 2019)

Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Auftraggebern und Kunden (nachfolgend einheitlich „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Waren und Leistungen schließen. Unsere Lieferbedingungen und werden insbesondere durch Auftragserteilung oder Annahme einer Lieferung anerkannt.

1.2 Abweichungen oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.

1.3 Telefonische oder mündliche Absprachen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns rechtsgültig.

2. Auftragsannahme, Kostenvoranschläge

2.1 In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns gegenüber dem Auf-traggeber schriftlich bestätigt worden sind.

2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

3. Liefertermine und Lieferfristen

3.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich mitgeteilt oder bestätigt worden sind.

3.2 Übernehmen wir für den Auftraggeber die Verpackung von Waren und deren Versand, so beginnt die Verpflichtung zur Erfüllung dieses Auftrages mit der verbindlichen beiderseitigen Festlegung der dafür notwendigen Modalitäten.

3.3 Bei nachträglichen Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers behalten wir uns eine Verlängerung der Lieferfrist vor. Sollte der Auftraggeber der verlängerten Lieferfrist nicht zustimmen, können wir von dem Vertrag zurücktreten.

3.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc.) haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.5 Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen, es sei denn, es wurde ein Fixgeschäft vereinbart.

4. Lagerhaltung

4.1 Im Rahmen unserer Möglichkeiten und zur Sicherung eines reibungslosen Auftragsablaufs sind wir auf Wunsch des Auftraggebers bereit, Rohstoffe und Materialien einzulagern. Dies geschieht jedoch ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.

4.2 Bei längerfristigen Einlagerungen ohne laufende Lieferabrufe durch den Auftraggeber behalten wir uns die Berechnung von Lagerkosten vor.

5. Gefahrenübergang und Versand

5.1 Wir berücksichtigen hinsichtlich Verpackung, Versandart und Versandweg die Wünsche des Auftraggebers. Eventuell dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.2 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Haus verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch unseres Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

6. Preise, Zahlung, Aufrechnung

6.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab auftragsdurchführendem Standort jeweils netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2 Verpackungsmaterial wird bei Bedarf gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

6.3 Sofern nicht anderes vereinbart ist, wird der vereinbarte Preis sofort nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.

6.4 Sollten unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, so sind wir berechtigt, eventuell noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen bzw. mit angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6.5 Der Auftraggeber darf eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen oder von ihm geschuldete Leistungen zurückbehalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in demselben Vertragsverhältnis begründet worden sind.

7. Eigentumsvorbehalt bzw. Pfandrecht

7.1 Der jeweilige Liefergegenstand bleibt unser alleiniges Eigentum, bis der volle Kaufpreis bzw. die volle Vergütung sowie alle sonstigen Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers aus der Geschäftsbeziehung mit uns erfüllt sind.

7.2 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so gilt als vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf uns übergeht.

7.3 Werden Gegenstände, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, an uns zur Be- oder Verarbeitung bzw. Versendung übergeben, so steht uns an diesen Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises ein Pfandrecht zu.

7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum der gelieferten Ware noch nicht auf ihn übergegangen ist, diese entsprechend dem Neuwert umfassend zu versichern und sachgerecht zu lagern bzw. zu behandeln.

7.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solang er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.

7.6 Der Auftraggeber hat uns unverzüglich zu unterrichten, wenn der Liefergegenstand gepfändet bzw. Zugriffen Dritter ausgesetzt ist.

7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange der Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt wird.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1 Bei Mängeln können wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz liefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung verlangen (Minderung) oder nach einer angemessenen und erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Sätze 1 bis 3 gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

8.2 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware schriftlich anzeigt. § 377 HGB bleibt unberührt.

8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Auslieferungsdatum der Ware. Diese Bestimmung gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf.

8.4 Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder ein Fall des Abs. 2 vorliegt.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, unseren Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.

Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen eines arglistigen Verhaltens durch uns entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.5 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Bremen.

9.2 Gerichtsstand ist Bremen.

9.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

9.4 Die Regelungen in Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3 Alle Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner bedürfen der Schriftform.

2. Bestellungen/Auftragsbestätigung

2.1 Wir können unsere Bestellungen widerrufen, wenn unser Vertragspartner sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).

2.2 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so sind wir nur gebunden, wenn wir der Abweichung schriftlich zugestimmt haben.

2.3 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.

2.4 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

3. Liefer- und Leistungszeit, Lieferverzug

3.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.

3.2 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie für die Rechtzeitigkeit von Leistungen kommt es auf die abnahmereife Fertigstellung an.

3.3 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung sind wir unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen und ist unsere Entscheidung einzuholen.

3.4 Bei früherer Lieferung als vereinbart behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten unseres Vertragspartners vor. Erfolgt keine Rücksendung, lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei uns.

3.5 Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

3.6 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Vertragspartner für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Vertragspartner zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4. Gefahrübergang/Abnahme/Versand/Verpackung

4.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.

Eine Abnahme ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen.

4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten unseres Vertragspartners. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager unseres Vertragspartners ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben haben. Nebenkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten unseres Vertragspartners. Bei Preisstellung frei Empfänger können wir ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind von unserem Vertragspartner zu tragen.

4.3 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.

4.4 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen und Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.

4.5 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

4.6 Die Rücknahmepflicht unseres Vertragspartners für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

4.7 Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an unseren Vertragspartner zurückzusenden.

5. Rechnungen

Rechnungen sind mit den ergänzenden Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form unter Beachtung des § 14 UStG (Ausstellung von Rechnung) einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.

6. Zahlungen

6.1 Zahlungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.

6.2 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht oder die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit unser Vertragspartner Materialtestate, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhalten; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

6.3 Im Falle vorzeitiger Lieferung tritt Fälligkeit erst mit dem vertraglich vereinbarten Lieferzeitpunkt ein.

6.4 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

6.5 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

7. Gewährleistung; umweltfreundliche Produkte und Verfahren

Unser Vertragspartner haftet dafür, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen und dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

Unser Vertragspartner verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.

Unser Vertragspartner haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.

Auf unser Verlangen wird unser Vertragspartner ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.

8. Rechte wegen Mängeln

8.1 Unser Vertragspartner hat für seine Lieferungen oder Leistungen 3 Jahre Gewähr zu leisten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine längere Frist gilt. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gemäß Ziff. 4.

8.2 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Vertragspartner ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Vertragspartner unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Vertragspartners davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

8.3 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat unser Vertragspartner auf seine Kosten nach unserer Wahl entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Unsere Wahl ist nach billigem Ermessen zu treffen.

8.4 Führt unser Vertragspartner die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder Leistung nicht innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist aus, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten unseres Vertragspartners Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich unser Vertragspartner außer Stande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder – Leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.

8.5 Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt.

8.6 Vorstehende Regelungen gelten für die Mängelbeseitigungsleistungen entsprechend.

8.7 Unser Vertragspartner trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

9. Produkthaftung

9.1 Der Vertragspartner ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Vertragspartner gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Vertragspartner sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

9.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. für Personen- und EUR Mio. 2 für Vermögensschaden zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Vertragspartner wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

10. Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.

11. Materialbeistellungen/Werkzeuge

11.1 Materialbeistellungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für die von uns erteilten Aufträge zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist von unserem Vertragspartner Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechtigte Überlassung auftragsgebundenen Materials.

11.2 Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgen für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind wir uns mit unseren Vertragspartnern darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache werden. Unser Vertragspartner verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

12. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung etc.

Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie die danach hergestellten Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, wenn unser Vertragspartner diese Pflichten verletzt.

Von uns erhaltene Informationen wird unser Vertragspartner, sowie sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen.

13. Forderungsabtretung

Eine Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

14. Mindestlohn

14.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur stetigen und fristgerechten Zahlung mindestens des Mindestlohns gemäß Mindestlohngesetz für das Land Bremen.

14.2 Für Leistungen, die dem Geltungsbereich des Arbeitsnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung unterfallen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen wenigstens diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindestlohnes zu gewähren, die durch einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nachdem AEntG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

14.3 Alle zur Auftragsausführung eingesetzten Personen gelten bis zum Nachweis ihrer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit als Beschäftigte.

14.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofern der Einsatz der Nachunternehmer vertraglich zulässig ist, seine Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und sicherzustellen, dass die Nachunternehmen die Verpflichtungen des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) einhalten.

14.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Einsatz eines Nachunternehmers und dessen Nachunternehmer dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen.

14.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Beschäftigten auf die Möglichkeit einer Kontrolle nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz hinzuweisen, und gewährt dem Auftraggeber folgende Rechte, die sich aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz ergeben:

− die Einsichtnahme in die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entgeltleistung geeigneten Unterlagen, insbesondere Entgeltabrechnungen, Stundennachweise und Arbeitsverträge, sämtlicher zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Beschäftigten, auch der eingesetzten Nachunternehmer,

− Einsicht in sämtliche Unterlagen, insbesondere Meldeunterlagen, Bücher, Nachunternehmerverträge sowie andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten ergeben oder abgeleitet werden.

14.7 Der Auftraggeber ist befugt, die Beschäftigten zu ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen.

14.8 Der Auftraggeber hat das Recht, im Falle einer Verletzung der Pflichten durch den Auftragnehmer, durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer das Auftragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

14.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle einer fristlosen Kündigung dem Auftraggeber sämtliche hieraus entstandenen Schäden zu ersetzen.

14.10 Für den Fall einer Kontrolle nach § 16 Abs. 1 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetztes aktuelle und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist am Sitz des Auftraggebers zum Zwecke der Einsichtnahme vorzulegen.

14.11 Der Auftragnehmer setzt unverzüglich den Auftraggeber in Kenntnis im Falle nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorhandener Unterlagen.

14.12 Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer für jede Verletzung der Pflichten nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent des Auftragswertes. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch einen von dem Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer begangen wird.

14.13 Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz darf insgesamt zehn Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten.

14.14 Die schuldhafte Nichterfüllung durch den Auftragnehmer oder dessen nachunternehmen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzten.

14.15 Bei einem nachweislich schuldhaften verstoß des Auftragnehmers sowie die von im beauftragten Nachunternehmen kann der Auftraggeber diese für die Dauer von bis zu zwei Jahren von ihren Auftragsvergaben ausschließen.

14.16 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass im Falle des Bekanntwerdens eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz durch den Auftragnehmer, durch einen vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer, der Auftraggeber zur Anzeige bei dem zuständigen Hauptzollamt verpflichtet ist.

15. Informationsfreiheitsgesetz

15.1 Gemäß § 11 Abs. 4 a Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Satz 1 BremIFG müssen bestimmte Verträge der Daseinsvorsorge sowie Vergütungsverträge für die Erstellung von Gutachten ab einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und sonstige Verträge ab einem Gegenstandswert von 50.000 Euro ohne Angaben von personenbezogenen Daten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen veröffentlich werden.

Gleiches gilt nach § 11 Abs. 4 a Satz 2 BremIFG für Vergütungsverträge, die zwischen denselben Vertragspartnern innerhalb eines Kalenderjahres mit einem Gegenstandswert von insgesamt mehr als 50.000 Euro abschlossen werden.

15.2 Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Geschäftsbeziehung unter die Veröffentlichungspflicht des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes bei Erreichung der Schwellenwerte fallen kann.

15.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss und bei Erreichung des Schwellenwertes gemäß Punkt 15.1 dem Auftraggeber mitzuteilen, welche Teile des Vertrages personenbezogene Daten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, die nicht veröffentlicht werden dürfen, und legt zugleich aus Sicht des Auftragnehmers das Geheimhaltungsinteresse dar und nennt die Gründe hierfür.

15.4 Sofern Werkstatt Bremen bis zum Ablauf der im Punkt 15.3 genannten Frist keine Rückmeldung erhält, wird die Einstufung des Vertragsinhalts als personenbezogene Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse auf Grundlage der vorliegenden Informationen vornehmen und den Vertrag sodann im Informationsregister veröffentlichen.

16. CE Kennzeichnung von Vorrichtungen mit Fremdantrieb, Maschinen und Anlagen

16.1 Alle von unseren Lieferanten gelieferten Produkte und Liefergegenstände inkl. deren Planung und Konstruktion müssen allen geltenden nationalen und europäischen Sicherheitsvorschriften (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, (harmonisierten) Normen, vor allem den geltenden Vorschriften für Elektrotechnik und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), entsprechen.

16.2 Anlagenteile, die in den Anwendungsbereich einer europäischen Richtlinie fallen, müssen den Anforderungen der relevanten Richtlinien entsprechen bzw. mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein. Ausstattung muss gemäß den europäischen (harmonisierten) Normen gefertigt sein, wie z.B.

− Vorrichtungen mit Fremdantrieb und Maschinen müssen mit einer Konformitätserklärung im Sinne der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG Anhang II 1.A. geliefert werden, auf der die Einhaltung der (harmonisierten) Normen bestätigt wird. Auf den Maschinen müssen CE-Zeichen angebracht sein.

− Maschinenkomponenten/unvollständige Maschinen müssen von einer Einbauerklärung im Sinne der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG Anhang II 1.B. begleitet werden.

− Lieferanten von Elektroausrüstungen, Motoren, Schaltschränken und Instrumentierung haben eine Konformitätserklärung gemäß Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG (sofern für Anwendungen mit einer Betriebsspannung von 50 bis 1000 V für Wechselstrom und 75 bis 1500 V für Gleichstrom ausgelegt) sowie gemäß elektromagnetischer Verträglichkeitsrichtlinie 2004/108/EG zu erbringen bzw. die CE-Kennzeichnung an den elektrischen Betriebsmitteln anzubringen.

− Die Ausführung der Elektroausrüstungen gemäß den europäischen Normen, wie z.B. Einbau einer Not-Aus/Halt-Schaltkette, Erdung, Verkabelung, Hochspannungsanlagen usw., ist mittels einer Konformitätserklärung für Anbieter gemäß EN ISO/IEC 17050-1 mit Bestätigung der Einhaltung von EN 60204-1:2007 (Elektrische Ausrüstung von Maschinen), EN ISO 13850:2008 (Not-Halt) sowie von weiteren, zutreffenden europäischen Normen vom Lieferanten zu bescheinigen.

− Lieferanten des Steuerungssystems/Automation/Verriegelung bzw. von Vorrichtungen mit Fremdantrieb und Maschinen mit integriertem Steuerungssystem haben die Planung und/oder Durchführung gemäß der Vorgaben von Werkstatt Bremen, bzw. nach dem vorgegebenen performance level nach EN ISO 13849-1 bzw. SIL nach EN 62061 oder EN 61511 zu bescheinigen und die unterzeichneten Prüfprotokolle an uns zu übergeben. Die Programmierung sicherheitsbezogener elektrischer/elektronischer/ programmierbarer elektronischer Systeme hat entsprechend der EN 61508-3 durch Fachkräfte bzw. einer Fachfirma zu erfolgen.

Bei Lieferung von Software und Steuerungsteilen gewährleistet der Lieferant eine Mindestlauffähigkeit von 10 Jahren.

− Zugänge, Laufstege und Podeste werden von den Lieferanten nach der EN ISO 14122-Normenreihe gefertigt und die Einhaltung mittels Konformitätserklärung eines Anbieters entsprechend EN ISO/IEC 17050-1 bestätigt.

− Jeder Lieferant eines Druckgerätes, einer Rohrleitung bzw. einer Baugruppe nach Druckgeräte-Richtlinie ist verpflichtet, eine Konformitätserklärung im Sinne der Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG (mit Ausnahme Artikel 3 Absatz 3 – guter Ingenieurpraxis) abzugeben und ein CE-Zeichen anzubringen. Die erforderlichen Druckprüfungen sind durch den Lieferanten durchzuführen.

− Tanks, Silos und Bütten müssen der EN 1034-7 bzw. der EN 14015 entsprechen.

− Vorrichtungen mit Fremdantrieb, Maschinen, Elektrische Betriebsmittel, Geräte und Schutzsysteme müssen entsprechend den von Werkstatt Bremen vorgegebenen Zonen gemäß ATEX-Richtlinie 1999/92/EG für explosionsgefährdete Bereiche nach der Richtlinie 94/9/EG gefertigt sein.

− Montagearbeiten (Fundamentbau, Rohrleitungs- bzw. Elektroanschlüsse) müssen durch konzessionierte Installationsfirmen gemäß nationalem Gewerberegister bzw. autorisiertes Fachpersonal, z.B. Schweißer mit Prüfung nach EN 287-1, Elektrofachkraft gemäß EN 60204-1, durchgeführt werden.

16.3 Planungen und Konstruktionen müssen den anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften und den anzuwendenden Bauordnungen entsprechen.

16.4 Die Lieferung der
− oben genannten Erklärungen sowie

− der in den zutreffenden Richtlinien geforderten Betriebsanleitungen in deutscher Sprache stellen eine Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung der vereinbarten Vergütung dar.

16.5 Im Falle einer Lieferung von mehreren Vorrichtungen mit Fremdantrieb, Maschinen oder Maschinenkomponenten/ unvollständigen Maschinen bzw. einer Gesamteinheit müssen diese durch den Auftragnehmer mit einer Gesamtkonformitätserklärung im Sinne der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG Anhang II 1.A. geliefert werden, auf der die Einhaltung der (harmonisierten) Normen bestätigt wird. Auf Gesamteinheit wird ein CE-Zeichen angebracht das für die Gesamteinheit Gültigkeit hat.

16.6 Im Falle dass der Auftragnehmer an bestehenden Vorrichtungen mit Fremdantrieb/ Anlagen Modifikationen bzw. Umbauten vornimmt, versieht er die geänderte Maschine/Anlage als Gesamteinheit mit einer CE-Kennzeichnung und übergibt eine Konformitätserklärung nach Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG Anhang II 1.A.

16.7 Eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der oberen Abschnitte oder von unvollständigen Maschinen ist ein System von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.

17. Schutzrechte

Unser Vertragspartner garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Unser Vertragspartner stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

Wir sind berechtigt, auf Kosten unseres Vertragspartners die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

18. Kündigung wegen Insolvenz

Wir sind berechtigt, Verträge mit unserem Vertragspartner zu kündigen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

19.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Soweit unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Vertragsverhältnissen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.